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GoDaddy

RICHTLINIE ZU VORLADUNGEN/TIPPS FÜR ANWÄLTE

Fassung vom: 14. Februar 2019

Die Datenschutzbestimmungen von GoDaddy verbieten die Freigabe von Kunden- oder Kontodaten ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden, es sei denn, dies ist laut Gesetz erforderlich oder um gesetzliche Verordnungen zu befolgen oder rechtliche Verfahren einzuhalten, zu denen GoDaddy oder ein Partner ordnungsgemäß vorgeladen wurden.

Sollten Sie in Verbindung mit einer zivil- oder strafrechtlichen Angelegenheit Informationen zur Identität oder Kontodaten eines Kunden von GoDaddy anfordern, müssen Sie GoDaddy.com, LLC per Fax, E-Mail oder Zustellung eine gültige Vorladung senden. In strafrechtlichen Angelegenheiten müssen Sie im Gesetzesvollzug tätig sein.

Einreichung von Vorladungen

Der Sitz von GoDaddy befindet sich in Scottsdale, Arizona, und sämtliche Vorladungen sind an diesen Ort oder an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln:

  • Compliance Department
    GoDaddy.com, LLC
    14455 North Hayden Rd., Suite 219
    Scottsdale, AZ 85260, USA

Alternativ können Sie die Vorladung an folgende Adresse faxen:

  • +1-480-624-2546
    Attn: Compliance Department

Richtlinien hinsichtlich E-Mails

GoDaddy legt keine Inhalte von E-Mails offen, da der Electronic Communications Privacy Act, 18 U.S.C. § 2701 ff., Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste die Offenlegung von Inhalten elektronischer Kommunikation außer in einigen Ausnahmefällen selbst bei Vorladung oder gerichtlicher Verfügung verbietet. Auf den E-Mail-Servern von GoDaddy werden keine gelöschten oder gesendeten E-Mails aufbewahrt.

GoDaddy behält sich das Recht vor, eine Kopie der Klageschrift und sämtlicher Belege zu verlangen, aus denen hervorgeht, auf welche Weise die E-Mail-Adresse von GoDaddy mit dem anhängigen Prozess und der zugrunde liegenden Vorladung in Verbindung steht.

Spezifische Bestimmungen für zivilrechtliche Vorladungen:

Benachrichtigung des Kunden und Antwortzeit

Nach Erhalt einer gültigen zivilrechtlichen Vorladung benachrichtig GoDaddy umgehend den Kunden, dessen Daten über E-Mail oder per USPS angefordert werden. Außer im Notfall produziert legt GoDaddy die durch die Vorladung angeforderten Kundendaten nicht sofort offen, sondern gibt dem Kunden erst die Gelegenheit, die Vorladung gerichtlich abzulehnen. GoDaddy behält sich das Recht vor, eine Verwaltungsgebühr vom Kunden zu erheben. Dies geschieht durch Belastung der vom Kunden bei GoDaddy hinterlegten Zahlungsmethode.

Gebühren für die Einhaltung von Vorladungen

GoDaddy berechnet der Person/juristischen Person, die die zivilrechtliche Vorladung einreicht, die in Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorladung entstehenden Kosten. Die Zahlungsfrist beträgt dreißig (30) Tage nach Erhalt der Rechnung von GoDaddy. Schecks sind auf GoDaddy.com, LLC auszustellen.

GoDaddy erhebt für die Einhaltung von Vorladungen folgende Kosten:

  • Recherche: 62,31 €/Stunde
  • Versandkosten (Federal Express): Kosten entsprechend Berechnung
  • Kopien: 0,21 €/Seite

Behandlung vertraulicher Informationen

Die von GoDaddy im Rahmen einer Vorladung erstellten Dokumente und Informationen können vertrauliche, urheberrechtlich geschützte und private Informationen sowie Betriebsgeheimnisse enthalten, die in besonderer Weise vor öffentlicher Preisgabe geschützt werden müssen. Besagte Dokumente werden bei Ausgabe mit einem Stempel „VERTRAULICH“ versehen und müssen von allen Personen und Rechtsträgern, die Zugang dazu erhalten, vertraulich behandelt werden. Die vertrauliche Behandlung umfasst Folgendes:

Erstens muss der Zugang zu VERTRAULICHEN Dokumenten auf diejenigen Parteien in dem zugrunde liegenden Verfahren beschränkt werden, denen die Vorladung zugestellt wurde, sowie auf ihre Bevollmächtigten sowie das Gericht und das Gerichtspersonal. Als VERTRAULICH gekennzeichnete Dokumente können bei der Aussage eines Zeugen unter Eid in dem zugrunde liegenden Verfahren verwendet werden, wenn die Offenlegung berechtigterweise notwendig ist. Dies setzt voraus, dass alle Zeugenaussagen in Bezug auf VERTRAULICHE Dokumente oder Teile davon als „VERTRALICH“ gekennzeichnet werden und im Einklang mit dieser Bestimmung zu behandeln sind.

Zweitens dürfen VERTRAULICHE Dokumente nicht in eine öffentliche Akte eingehen, sofern kein angemessener Versuch unternommen wird, besagte Dokumente und sämtliche Bezugnahmen darauf, unter Verschluss einzureichen. Eine Partei, die die Einreichung eines Antrags, Schriftsatzes oder sonstigen Dokuments begehrt, das einem VERTRAULICHEN Dokument beigefügt ist oder auf ein solches Dokument oder Teile davon Bezug nimmt, muss die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine gerichtliche Anordnung zu erwirken, damit die fraglichen VERTRAULICHEN Informationen als Verschlusssache behandelt werden. Lehnt das Gericht einen Antrag auf Verschluss gemäß dieser Richtlinie zu Vorladungen ab, so darf die Partei die fraglichen Dokumente regulär einreichen, sofern vom Gericht keine anderweitige Anweisung ergeht.

Drittens dürfen VERTRAULICHE Dokumente, die im Rahmen einer Vorladung erstellt werden, nicht für andere Zwecke verwendet werden als für die Verfolgung oder Verteidigung im Rahmen des Verfahrens, in dem die Vorladung zugestellt wird, und sie müssen innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der abschließenden Aussage in dem zugrunde liegenden Verfahren vernichtet werden. Die Person bzw. Rechtsträgerin, die die Vorladung einreicht, muss sicherstellen, dass jede Person bzw. Rechtsträgerin, der VERTRAULICHE Dokumente zur Verfügung gestellt wurden, diese Vorschrift erfüllt.

EINREICHEN VON GERICHTS- UND ANDEREN RECHTLICHEN UNTERLAGEN BEI GoDaddy

Wenden Sie sich an die Abteilung für Domainstreitigkeiten bei GoDaddy, wenn Sie Fragen bezüglich UDRP-Verfahren, Klagen oder anderer Rechtsstreitigkeiten haben, die bei GoDaddy registrierte Domain-Namen oder bei GoDaddy gehostete Websiteinhalte betreffen. Bitte lesen Sie die folgenden Informationen und wenden Sie sich bezüglich Domainnamensstreitigkeiten an uns, bevor Sie neue rechtliche Schritte ergreifen oder wenn Sie sonstige Fragen haben:

Geschäftszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr (Mountain Time)

Adresse für Streitfälle und Rechtsstreitigkeiten: courtdisputes@godaddy.com

Adresse für UDRP-Angelegenheiten: UDRPdisputes@godaddy.com

Wenn GoDaddy der Registrar des umstrittenen Domain-Namens ist oder den Inhalt hostet, auf den sich meine Klage bezieht, muss ich dann GoDaddy in den von mir ergriffenen rechtlichen Schritten nennen?

Nein. Es ist nicht erforderlich, GoDaddy in einem Rechtsstreit bezüglich eines bei GoDaddy registrierten oder gehosteten Domain-Namens zu nennen. GoDaddy erfüllt alle Verfügungen, die von einem zuständigen Gericht bezüglich der endgültigen Bestimmung über den betreffenden Domain-Namen oder die Website erlassen werden.

Muss Domains By Proxy in einem von mir eingeleiteten Rechtsstreit genannt werden, wenn der Domain-Name den Datenschutzservice von Domains By Proxy nutzt?

Nein. Domains By Proxy muss in einem Rechtsstreit nicht genannt werden. Domains By Proxy ist ein privater Registrierungsservice und hat keine Kontrolle über den Domain-Namen oder zugeordnete Websiteinhalte. Wie GoDaddy wird Domains By Proxy jeder Verfügung nachkommen, die der von einem zuständigen Gericht getroffen wird.

Wie sind gerichtliche Unterlagen am besten an GoDaddy zuzustellen?

Gerichtliche Unterlagen zu Streitfällen und Rechtsstreitigkeiten können an courtdisputes@godaddy.com gesendet werden. UDRP-Korrespondenz kann an UDRPdisputes@godaddy.com gesendet werden. Elektronische Kopien per E-Mail werden bevorzugt; eine anschließende Sendung einer Kopie auf Papier ist nicht erforderlich.

Was muss in an GoDaddy gesandten gerichtlichen Verfügungen enthalten sein?

Gerichtliche Verfügungen müssen so spezifisch wie möglich sein, aber mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Die betroffenen Domain-Namen sowie für den von uns gehosteten Inhalt die spezifischen URLs, an denen sich der gehostete Inhalt befindet. (Bitte senden Sie nur Verfügungen bezüglich von uns gehosteter Inhalte.)

  • Die spezifische Maßnahme, die von GoDaddy bezüglich des Domain-Namens und/oder der zugeordneten Website gefordert wird.

  • Wenn der Kläger versucht, die Kontrolle über das GoDaddy-Konto eines Kunden zu erhalten, so muss die gerichtliche Verfügung die GoDaddy-Kontonummer angeben. (Bitte nutzen Sie diese Option nur, wenn alle Domain-Namen des Kontos mit dem Rechtsstreit in Zusammenhang stehen.)

Können Dokumente von nicht in den USA ansässigen Gerichten eingereicht werden?

Ja. Wenn die Dokumente nicht in englischer Sprache abgefasst sind, verlangen wir Folgendes:

  • Vom Gericht abgestempelte Originalkopie, und

  • Eine beglaubigte Übersetzung der vom Gericht abgestempelten Kopie ins Englische.

Gibt es zusätzliche Anforderungen für den Abschluss von Vergleichsvereinbarungen?

Ja. Damit GoDaddy die Bestimmungen der Abfindungsvereinbarung implementieren kann, muss für diese Folgendes gelten:

  • Es muss sich um einen Rechtsstreit handeln;

  • Notariell beglaubigte Unterschriften beider Parteien müssen vorliegen;

  • Die betroffenen Domain-Namen müssen angegeben sein; und

  • Es muss eine Erklärung beiliegen, dass der Rechtsstreit rechtskräftig abgewiesen wird.

Gibt es zusätzliche Anforderungen für Zwangsverwaltungsbeschlüsse?

Ja. Alle Zwangsverwaltungsbeschlüsse müssen Folgendes umfassen:

  • Eine ausdrückliche Auflistung der Domain-Namen, die getrennt von anderen Vermögenswerten behandelt werden sollen, und

  • Eine Feststellung, dass der Zwangsverwalter die Domain-Namen verwaltet oder verkauft.


Fassung vom: 14.02.2019

Copyright © 2003–2019 GoDaddy.com, LLC. Alle Rechte vorbehalten.


Übersetzte Versionen der Verträge und Richtlinien werden nur bereitgestellt, um das Verständnis der englischen Version zu erleichtern. Mit der Bereitstellung von Übersetzungen der Verträge und Richtlinien wird nicht das Ziel verfolgt, eine rechtsverbindliche Vereinbarung zu schaffen, und die Übersetzungen sind kein Ersatz für die Rechtsgültigkeit der englischen Versionen. Im Fall von Widersprüchen oder Konflikten ist immer die englische Version maßgebend für unsere Beziehung und hat Vorrang vor den Bestimmungen in anderen Sprachen.

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